Meldung vom 02.03.2023 Aktuelle Regelungen
Aktuelle Regelungen (für den Landkreis Deggendorf)
In Umsetzung des Beschlusses des Ministerrats vom 28. Februar 2023 wurde die 17. BayIfSMV mit Wirkung zum 1. März 2023 aufgehoben. Ebenfalls mit Wirkung zum 1. März 2023 hat die Bundesregierung die Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung) geändert und die Verpflichtungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Hinblick auf die Testnachweiserfordernisse vollständig und im Hinblick auf die Maskenpflichten überwiegend ausgesetzt.
Für den Zeitraum vom 1. März bis vsl. einschließlich 7. April 2023 verbleiben damit als einzige bundesweit angeordnete Schutzmaßnahmen des § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG:
(i) die FFP2-Maskenpflicht für Besucher in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt und für Besucher in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG) sowie
(ii) die FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyse-ein-richtungen, Tageskliniken, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorstehend genannten Einrichtungen vergleichbar sind, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, und in Rettungsdiensten (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG).
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