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Informationen für Einreisende und Reiserückkehrer

Einreiseanmeldung

Eine vorherige Einreiseanmeldung ist nicht mehr notwendig.

Was ist neu seit dem 1. Juni 2022?

Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung ist zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen die Abschaffung der Kategorie der Hochrisikogebiete, die grundsätzliche Abschaffung der 3G-Kontrolle bei der Einreise sowie die Anerkennung weiterer Impfstoffe zum Zwecke der Einreise.

  • Die Kategorie der Hochrisikogebiete wird gestrichen. Einreisende brauchen keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sofern die Einreise nicht aus einem Virusvariantengebiet erfolgt. Hier gelten nach wie vor die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen.
  • Impfnachweis: Für den Impfnachweis ist es künftig ausreichend, wenn man mit den von der WHO anerkannten Impfstoffen Sinova, Sinopharm oder Coronavac von chinesischen Herstellern oder Covaxin eines indischen Herstellers geimpft ist. Im Fall einer Impfung mit einem der oben genannten von der WHO anerkannten Impfstoffe ist 270 Tage nach der Grundimmunisierung eine Auffrischimpfung mit den oben genannten Impfstoffen oder von der EMA zugelassenen Impfstoffen nötig.

Was ist neu seit dem 7. Januar 2023?

Seit 7. Januar 2023 um 0:00 Uhr wird mit Inkrafttreten der "Achten Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung" die bisherige Kategorie der Virusvariantengebiete (Virusvariantengebiet in dem eine besonders besorgniserregende Virusvariante bereits auftritt) um eine weitere, neue Kategorie ergänzt:

a) Virusvariantengebiet, in dem eine besonders besorgniserregende "Virusvariante aufzutreten droht".

Verbunden mit einer solchen Gebietseinstufung ist eine Nachweispflicht bei Einreise (mittels Nukleinsäurenachweis (PCR) oder PoC-Antigen-Test).
Zum Zwecke des Auffindens möglicher neu auftretender oder wiederauftretender, besonders gefährlicher Varianten werden durch den neu eingeführten § 5a CoronaEinreiseV auf Anforderung der zuständigen Behörden ergänzend stichprobenartige Testungen nach Einreise aus Virusvariantengebieten möglich.

b) Virusvariantengebiet, in dem eine besonders besorgniserregende "Virusvariante bereits auftritt".

Eine Quarantänepflicht ("Absonderungspflicht") nach Einreise oder ein "Beförderungsverbot" besteht weiterhin nur für solche Gebiete, die eingestuft sind als Virusvariantengebiete, in denen eine besonders besorgniserregende Virusvariante bereits auftritt. Abgrenzungskriterium ist somit, ob eine besonders besorgniserregende Variante bereits auftritt oder (nur) aufzutreten droht.


Aktuelle Informationen für Reisende, Fragen und Antworten (FAQ) finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums und des Robert-Koch-Instituts.

Aktuelle Informationen für Reisende - Bundesgesundheitsministerium

Aktuelle Informationen für Reisende - Robert-Koch-Institut

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